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EStGNorm
EStG 1972 §16 Abs1Rechtssatz
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, daß das Gesetz ausdrücklich einen Antrag fordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140065.X01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020