TE Vwgh Beschluss 2008/1/18 AW 2007/07/0050

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Veröffentlicht am 18.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Verlassenschaft nach J, vertreten durch M, diese vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Juni 2007, Zl. WA1-W-42399/001-2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: M KG, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 14. September 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Befestigung des Unterwerkskanals oberhalb der Brücke zum Bauhof mit betonierter Sohle und mit betonierten Uferstützmauern sowie die Überplattung des Unterwerkskanals oberhalb der Brücke auf einer Länge von im Mittel 9 m auf dem Grundstück Nr. 294, KG G., unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 38 WRG 1959 erteilt. Gleichzeitig wurden u.a. die Einwendungen des Rechtsvorgängers der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob M als Vertreterin der Verlassenschaft nach J Berufung, in welcher sie insbesondere vorbrachte, es fehle die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers des Grundstückes Nr. 292/1, KG G.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2007 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, das Projekt betreffe nur die Grundstücke Nrn. 292/2, 292/3 und 294, alle KG G., und alle im Eigentum der mitbeteiligten Partei, die gleichzeitig Antragstellerin sei. Bewilligt werden könne nur das eingereichte Projekt, eine allfällige davon abweichende Ausführung auf anderen Grundstücken könne erst im Überprüfungsverfahren erfolgreich geltend gemacht werden. Gleiches gelte für eine von der wasserrechtlichen Bewilligung abweichende Ausführung von Anlagenteilen. die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Geländeanhebung auf der EZ 42 sei nicht Projektgegenstand und könne daher nicht erfolgreich vorgebracht werden.

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2005 habe der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass im Hochwasserfall über den gegenständlichen Werkskanal kein Abfluss stattfinde. Weiters habe er festgehalten, dass bei extremen Hochwässern eine Überflutung der Bundesstraße 34 auch zu einem Abfluss in den Werkskanal führe, die B 34 jedoch außerhalb des 100-jährlichen Hochwasserabflussgebietes liege. Aus diesem Grund sei aus seiner Sicht der Werkskanal auch noch nicht abflusswirksam. Fachlich sei eindeutig festzustellen, dass die geplante Baumaßnahme außerhalb der 100-jährlichen Abflusszone liege und daher keine Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss habe.

Aufgrund der dargestellten Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen werde auch nicht die Ansicht der beschwerdeführenden Partei geteilt, dass die Überplattung zu einer Vergrößerung der Nachteile im Hochwasserfall für die Grundstücke der EZ 42 bzw. konkret für das Grundstück Nr. 292/1, KG G., führe.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Es würden der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne die Bewilligungswerberin ihr Werk vollenden und allenfalls noch brauchbar vorhandene Beweismittel endgültig beseitigen. Überdies könnte die mitbeteiligte Partei den beim Bezirksgericht bezüglich des Grenzverlaufes anhängigen Zivilprozess, in dem der angefochtene Bescheid als Beweismittel vorgelegt worden sei, durch die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides für sich entscheiden, was für die beschwerdeführende Partei mit einem unwiderlegbaren Nachteil verbunden sei.

Die belangte Behörde gab im Zuge des eingeleiteten Vorverfahrens zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in der sie u.a. ausführte, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe. Die Verlegemöglichkeit von frostsicheren Leitungen sei letztlich Privatinteresse. Die Herstellung der Zufahrt zur Pflege der östlichen Böschung und Uferzone des Gewässers erleichtere zwar die vorliegende Instandhaltungspflichten; diese Verpflichtung zur Instandhaltung könne auch ohne die beantragte Baumaßnahme bewerkstelligt werden.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen eine solche Zuerkennung aus, weil dem die Verpflichtung des Wasserrechtsinhabers, die Wasserkraftanlage am K ordnungsgemäß zu betreiben und auch zu erhalten, entgegenstehe.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die beschwerdeführende Partei vermag mit ihren allgemeinen Ausführungen betreffend allfällige Nachteil im Falle einer Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine unverhältnismäßigen Nachteile darzulegen. Anhaltspunkt für eine allenfalls relevante Veränderung der Hochwasserabflussverhältnisse im Bereich von 30-jähelichen Hochwässern (vgl. § 38 Abs. 3 WRG 1959) sind nicht hervorgekommen. Eine nähere Darlegung, weshalb die behauptete allfällige Beseitigung von Beweismitteln und die allfällige Streitentscheidung in einem Zivilprozess bei unterbleibender Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen soll, bleibt die beschwerdeführende Partei jedoch schuldig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 18. Jänner 2008

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007070050.A00

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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