RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0126

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §80 Abs4;
GewO 1973 §81;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen, der Bf sei im Zeitpunkt der vor dem VwGH angefochtenen Berufungsentscheidung über sein Rechtsmittel gegen die Versagung der von ihm beantragten Betriebsanlagenänderung infolge eines zwischen Erhebung der Berufung und Entscheidung der Berufungsbehörde abgeschlossenen Pachtvertrages nicht mehr Inhaber der Betriebsanlage gewesen, seine Gewerbeberechtigung habe in diesem Zeitraum ebenfalls geendet und die Gewerbeberechtigung sei dem Pächter verliehen worden, weshalb Wechsel des Genehmigungswerbers eingetreten sei, verstößt gegen das gemäß § 41 Abs 1 VwGG geltende Neuerungsverbot. Auf Grund seiner Mitwirkungspflicht hätte der Bf dieses Vorbringen auch außerhalb einer Verhandlung vor der Berufungsbehörde machen müssen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040126.X01

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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