RS Vwgh 1986/11/25 86/07/0161

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Abweisung einer Berufung einer Partei, welche Einwendungen in einer gemäß § 42 Abs 1 AVG 1950 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig erhoben hat, ist nicht rechtswidrig, auch wenn sich die Berufungsbehörde mit dem Berufungsvorbringen sachlich auseinander gesetzt hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070161.X01

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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