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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §81;Rechtssatz
Sowohl Immissionen seitens bereits genehmigter Anlagen, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen, als auch solche, die ihre Ursache in einer nicht genehmigten und auch vom Genehmigungsverfahren nicht erfassten Änderung der Anlage haben, sind nicht Gegenstand des die Genehmigung der Änderung betreffenden Verfahrens (hier: Immissionen von einer Wasserkraftanlage; Hinweis E 3.12.1985, 85/04/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040129.X02Im RIS seit
02.12.2005