RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, liegt das Hauptgewicht auf den Merkmalen des ersten Satzes des § 77 Abs 2 GewO 1973. Einzubeziehen in die Beurteilung nach dem ersten Satz sind jene Bestimmungen der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, durch die die Ordnung der Flächennutzung festgelegt wird, insbesondere die (nach diesen Vorschriften) zulässigen Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen geregelt werden. Die Gewerbebehörde wird durch den ersten Satz des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu einer Bedachtnahme auf andere Interessen als die im § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 genannten nicht ermächtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040104.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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