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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, liegt das Hauptgewicht auf den Merkmalen des ersten Satzes des § 77 Abs 2 GewO 1973. Einzubeziehen in die Beurteilung nach dem ersten Satz sind jene Bestimmungen der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, durch die die Ordnung der Flächennutzung festgelegt wird, insbesondere die (nach diesen Vorschriften) zulässigen Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen geregelt werden. Die Gewerbebehörde wird durch den ersten Satz des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu einer Bedachtnahme auf andere Interessen als die im § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 genannten nicht ermächtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040104.X03Im RIS seit
11.07.2001