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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
GewO 1973 §367 Z26Rechtssatz
Wird vom Bestraften die Herbeiführung des objektiven Tatbestandes nach § 367 Z 26 GewO ausdrücklich zugestanden und gegen die Bestrafung lediglich eingewendet, daß ihm die Erfüllung der Auflagenpunkte eines gewerbebehördlichen Bescheides (Betriebsanlage) aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, so stellt dieses Vorbringen seinem Wesensgehalt nach nicht die Behauptung eines mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 erster Satz VStG dar, sondern wird das Vorliegen eines Notstandes iSd § 6 VStG geltend gemacht. Mangelnde Erfüllung der Auflagenpunkte des zitierten Bescheides aus finanziellen Gründen (hier: Eröffnung des Konkursverfahrens) reicht aber für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Notstandes gem § 6 VStG nicht aus (Hinweis E 18.12.1981, 81/04/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040116.X05Im RIS seit
08.01.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020