RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0116

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26
VStG §5 Abs1
VStG §6

Rechtssatz

Wird vom Bestraften die Herbeiführung des objektiven Tatbestandes nach § 367 Z 26 GewO ausdrücklich zugestanden und gegen die Bestrafung lediglich eingewendet, daß ihm die Erfüllung der Auflagenpunkte eines gewerbebehördlichen Bescheides (Betriebsanlage) aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, so stellt dieses Vorbringen seinem Wesensgehalt nach nicht die Behauptung eines mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 erster Satz VStG dar, sondern wird das Vorliegen eines Notstandes iSd § 6 VStG geltend gemacht. Mangelnde Erfüllung der Auflagenpunkte des zitierten Bescheides aus finanziellen Gründen (hier: Eröffnung des Konkursverfahrens) reicht aber für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Notstandes gem § 6 VStG nicht aus (Hinweis E 18.12.1981, 81/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040116.X05

Im RIS seit

08.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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