RS Vwgh 1986/11/25 86/07/0250

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1119/78 E 13. Dezember 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn einem Gebiet Wasser nicht entzogen, sondern bei der bewilligten Ausnutzung der Wasserkraft nach Entnahme ohne qualitative Veränderung an das Bett des Gewässers wieder zurückgegeben wird, insgesamt also nicht verloren geht, liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 WRG nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070250.X01

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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