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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1119/78 E 13. Dezember 1979 RS 1Stammrechtssatz
Wenn einem Gebiet Wasser nicht entzogen, sondern bei der bewilligten Ausnutzung der Wasserkraft nach Entnahme ohne qualitative Veränderung an das Bett des Gewässers wieder zurückgegeben wird, insgesamt also nicht verloren geht, liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 WRG nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070250.X01Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013