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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Auflagen iSd § 77 Abs 1 GewO 1973 müssen bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Die bloße Bestimmung eines Immissionsgrenzwertes im Wege einer Auflagenvorschreibung - ohne daß im einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet werden, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Immissionsausmaßes zu erwarten ist - entspricht nicht diesem Erfordernis (Hinweis E 5.3.1985, 84/04/0097).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040104.X02Im RIS seit
11.07.2001