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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Es ist rechtswidrig, bei der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung über den gestellten Antrag hinauszugehen (hier:
jährlicher Wasserbedarf für die Saison 56.200 m3 begehrt; 57 m3 pro Stunde bewilligt).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070125.X01Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013