TE Vwgh Beschluss 2008/1/21 AW 2008/21/0018

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Veröffentlicht am 21.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §19;
FrPolG 2005 §48;
FrPolG 2005 §67;
FrPolG 2005 §74 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren am 1976, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in, der gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Dezember 2007, Zl. III-323478/FrB/07, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem FPG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer wurde - nach seinem Vorbringen in der Beschwerde - mit Berufungsbescheid vom 20. November 2007 (in Verbindung mit der Abweisung seines Asylantrages) eine rechtskräftige Ausweisung erlassen, gegen die er die Beschwerdeführung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beabsichtige. Verfahrenshilfeanträge seien bereits gestellt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid vom 12. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 24. Jänner 2008, 8.30 Uhr, zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zu kommen und in der Angelegenheit "Sicherung der Ausreise gemäß §§ 48, 67, 76 und 77 FPG" als Partei mitzuwirken, wobei näher genannte Unterlagen (Reisepass, Nachweis der Krankenversicherung und der Unterhaltsmittel) mitzubringen seien. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG (offenbar gemeint: § 74 Abs. 1 Z 1 FPG) angedroht.

Der vorliegende, mit der am 21. Jänner 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zunächst mit der mangelnden Notwendigkeit der gegenständlichen Ladung begründet. Damit werden aber nur die im vorliegenden Zusammenhang nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidungswesentlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde angesprochen.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid aber auch kein "ausschließlich schikanöser Inhalt" beizumessen, durfte die Behörde doch (zumindest im aktuellen Verfahrensstadium) von einer rechtskräftig ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung ausgehen, sodass die in Aussicht genommene persönliche Erörterung der Frage, ob und wie dieser Verpflichtung entsprochen wird und welche Mittel allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran ändert nichts, dass - wie der Beschwerdeführer meint - die Maßnahmen bei dem genannten Termin "von einer bloßen Befragung bis zur Verhängung der Schubhaft" reichen könnten. Es kann der Fremdenpolizeibehörde nämlich nicht von vornherein unterstellt werden, sie werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführer gesetzwidrig - also ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Zwangsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer ergreifen.

Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, einen mit der Befolgung der Ladung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG - der Beschwerdeführer behauptet eine damit verbundenen "psychische Unbill" - darzutun. Besondere Gründe, welche die Nichtbefolgung der Ladung ausreichend rechtfertigen könnten, werden vom Beschwerdeführer aber nicht aufgezeigt, sodass die damit verbundenen (gesetzlich vorgesehenen) Folgen entgegen der Auffassung im vorliegenden Antrag auch nicht als "überzogen" angesehen werden können.

Angesichts dessen war dem Aufschiebungsbegehren keine Folge zu geben.

Wien, am 21. Jänner 2008

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008210018.A00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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