RS Vwgh 1986/11/25 86/07/0250

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §13 Abs3;

Rechtssatz

Landschaftsschutz und Naturschutz zählen nicht zu den Aufgaben, deren Besorgung den Gemeinden im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zusteht. Einwendungen einer Gemeinde gemäß § 13 Abs 3 WRG 1959 gegen die Bewilligung einer Wasserbenutzung aus Gründen der Landschaftsästhetik sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Fremdenverkehrs betreffen nicht von der Gemeinde wahrzunehmende sonstige "öffentliche Zwecke" sondern öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 (Hinweis E 15.10.1964, 0473/64).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070250.X02

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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