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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Landschaftsschutz und Naturschutz zählen nicht zu den Aufgaben, deren Besorgung den Gemeinden im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zusteht. Einwendungen einer Gemeinde gemäß § 13 Abs 3 WRG 1959 gegen die Bewilligung einer Wasserbenutzung aus Gründen der Landschaftsästhetik sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Fremdenverkehrs betreffen nicht von der Gemeinde wahrzunehmende sonstige "öffentliche Zwecke" sondern öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 (Hinweis E 15.10.1964, 0473/64).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070250.X02Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013