RS Vwgh 1986/11/25 86/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Rechtssatz

Die Behörde ist bei Beurteilung der Vorfrage nur an den Spruch und nicht an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung gebunden. Daher kommt den der Vorfrage in der Begründung eines Endbeschlusses allenfalls gewidmeten Rechtsausführungen dann keine Bedeutung zu, wenn nicht im Spruch selbst auf die Vorfrage eingegangen wird (Hinweis E 25.2.1949, 1252/48, VwSlg 704 A/1949).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050124.X03

Im RIS seit

09.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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