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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Behörde ist bei Beurteilung der Vorfrage nur an den Spruch und nicht an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung gebunden. Daher kommt den der Vorfrage in der Begründung eines Endbeschlusses allenfalls gewidmeten Rechtsausführungen dann keine Bedeutung zu, wenn nicht im Spruch selbst auf die Vorfrage eingegangen wird (Hinweis E 25.2.1949, 1252/48, VwSlg 704 A/1949).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050124.X03Im RIS seit
09.12.2005Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018