RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0116

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsstrafbestimmung des § 367 Z 26 GewO handelt es sich um ein sogenanntes UNGEHORSAMSDELIKT iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040116.X04

Im RIS seit

08.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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