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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
GewO 1973 §367 Z26Rechtssatz
Bei der Verwaltungsstrafbestimmung des § 367 Z 26 GewO handelt es sich um ein sogenanntes UNGEHORSAMSDELIKT iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040116.X04Im RIS seit
08.01.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020