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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs1;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Behörde, mehrere Ansuchen um Genehmigung der Änderung ein und derselben Betriebsanlage in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln und gemeinsam darüber zu entscheiden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Gefährdung des Nachbarschutzes durch die getrennte Behandlung dieser Ansuchen ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 81 zweiter Satz GewO nicht zu befürchten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040129.X01Im RIS seit
02.12.2005