RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0093

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Rechtssatz

Unter Beihilfe iSd § 7 VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X01

Im RIS seit

25.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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