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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Rechtssatz
Unter Beihilfe iSd § 7 VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht
werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X01Im RIS seit
25.11.1986