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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z5;Rechtssatz
Alle bei Erfassung der Einnahmen verwendeten Aufschreibungen sind Bestandteil der Bücher (Aufzeichnungen) und damit aufbewahrungspflichtig (Im Beschwerdefall: Doppelerfassung durch Registrierkassenstreifen und Paragons).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140109.X02Im RIS seit
25.11.1986Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010