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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Wird im Spruch eines Bescheides an Stelle des Wortes "Bescheide" das Wort "Beschwerde" verwendet, so liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der gemäß § 62 Abs 4 AVG 1950 berichtigt werden kann. Ist aus dem Inhalt des gesamten Bescheides zu erkennen, dass es richtig "Bescheide des ..." heißen muss und liegt ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht vor, so haftet diesem Bescheid keine inhaltliche Rechtswidrigkeit an.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070182.X01Im RIS seit
30.03.2006