RS Vwgh 1986/11/25 86/07/0182

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;

Rechtssatz

Wird im Spruch eines Bescheides an Stelle des Wortes "Bescheide" das Wort "Beschwerde" verwendet, so liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der gemäß § 62 Abs 4 AVG 1950 berichtigt werden kann. Ist aus dem Inhalt des gesamten Bescheides zu erkennen, dass es richtig "Bescheide des ..." heißen muss und liegt ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht vor, so haftet diesem Bescheid keine inhaltliche Rechtswidrigkeit an.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070182.X01

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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