RS Vwgh 1986/11/25 86/05/0124

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1976 §20 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus einem Besitzstörungsverfahren ist keine Klärung der Frage zu erwarten, ob die Bfrin an einem bestimmten Grundstücksstreifen das Eigentumsrecht oder eine Servitut erworben hat. Die darauf gestützte Aussetzung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist daher inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050124.X01

Im RIS seit

09.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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