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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Aus einem Besitzstörungsverfahren ist keine Klärung der Frage zu erwarten, ob die Bfrin an einem bestimmten Grundstücksstreifen das Eigentumsrecht oder eine Servitut erworben hat. Die darauf gestützte Aussetzung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist daher inhaltlich rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050124.X01Im RIS seit
09.12.2005Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018