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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0169 E 15. April 1983 RS 4Stammrechtssatz
Unter Notstand iSd § 6 VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 13.11.1981 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 22.4.1976, 1705/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040116.X02Im RIS seit
08.01.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020