RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §7;

Rechtssatz

Der Vorwurf, dass XY DAS GEWERBE IM EIGENEN NAMEN UND AUF EIGENE RECHNUNG UNTER DER GEWERBLICHEN DECKUNG der Beschuldigten Z betreibt, entspricht dem Erfordernis der Tatbezeichnung gemäß § 44a lit a VStG nicht. Der Vorwurf der GEWERBLICHEN DECKUNG lässt allein keine entsprechend konkretisierten Tatumstände erkennen, die eine Subsumtion eines derartigen Verhaltens unter die Bestimmung des § 7

VStG - hier iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 - in zureichender Weise ermöglicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X03

Im RIS seit

25.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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