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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Vorwurf, dass XY DAS GEWERBE IM EIGENEN NAMEN UND AUF EIGENE RECHNUNG UNTER DER GEWERBLICHEN DECKUNG der Beschuldigten Z betreibt, entspricht dem Erfordernis der Tatbezeichnung gemäß § 44a lit a VStG nicht. Der Vorwurf der GEWERBLICHEN DECKUNG lässt allein keine entsprechend konkretisierten Tatumstände erkennen, die eine Subsumtion eines derartigen Verhaltens unter die Bestimmung des § 7
VStG - hier iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 - in zureichender Weise ermöglicht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X03Im RIS seit
25.11.1986