Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da der Anspruch auf Urlaubentschädigung für die Urlaubsansprüche des laufenden und des vergangenen Urlaubsjahres kein einheitlicher privatrechtlicher Anspruch ist, darf die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung über das Insolvenz-Ausfallsgeld für die Urlaubsentschädigung für den Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres nicht das bereits rechtskräftig zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld für die Urlaubsentschädigung für den Urlaubsanspruch des vergangenen Urlaubsjahres in der Weise mit berücksichtigen, dass sie das für den zuletzt genannten Anspruch überhöht zugesprochene Insolvenz-Ausfallgeld in Abzug bringt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110170.X03Im RIS seit
10.01.2006