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23/01 KonkursordnungNorm
IESG §1 Abs3 Z2 litc;Rechtssatz
Hat der Masseverwalter ein Dienstverhältnis zur Gemeinschuldnerin in der irrigen Meinung gekündigt, dass es schon länger (als die Behörde annimmt) gedauert hätte, und tritt innerhalb der Kündigungsfrist die Arbeitnehmerin aus Verschulden der Gemeinschuldnerin nach § 25 Abs 1 KO aus, so beruht ihr Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht auf einer Einzelvereinbarung (die die Behörde als Indiz für ihre Auffassung herangezogen hatte, dass das Dienstverhältnis erst später begonnen hätte und durch die Einzelvereinbarung Vordienstzeiten angerechnet worden seien). Für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist gebührt auch Urlaubsabfindung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110080.X04Im RIS seit
30.12.2005