RS Vwgh 1986/11/26 85/11/0080

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Index

23/01 Konkursordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs3 Z2 litc;
IESG §6 Abs3;
IESG §7 Abs1;
KO §25 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Masseverwalter ein Dienstverhältnis zur Gemeinschuldnerin in der irrigen Meinung gekündigt, dass es schon länger (als die Behörde annimmt) gedauert hätte, und tritt innerhalb der Kündigungsfrist die Arbeitnehmerin aus Verschulden der Gemeinschuldnerin nach § 25 Abs 1 KO aus, so beruht ihr Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht auf einer Einzelvereinbarung (die die Behörde als Indiz für ihre Auffassung herangezogen hatte, dass das Dienstverhältnis erst später begonnen hätte und durch die Einzelvereinbarung Vordienstzeiten angerechnet worden seien). Für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist gebührt auch Urlaubsabfindung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110080.X04

Im RIS seit

30.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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