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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Eine Beobachtungsfahrt ist anzuordnen, wenn nur auf diese Weise hinreichend die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, es sei ein Ausgleich gemäß § 30 Abs 2 KDV eingetreten, bestätigt oder widerlegt werden kann. Dass es sich hiebei um keine Beobachtungsfahrt im Sinne der § 67 Abs 2 KFG, § 69 Abs 2 KFG handelt, weil ihr Gegenstand nicht die Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges wäre, steht im Hinblick auf die Unbeschränktheit der Beweismittel gemäß § 46 AVG einer allfälligen Notwendigkeit der Durchführung einer Beobachtungsfahrt nicht entgegen (hier:
Taubheit, Blindheit auf einem Auge, halbe Sehleistung auf dem anderen).
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110059.X04Im RIS seit
22.06.2006