RS Vwgh 1986/11/26 86/11/0059

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
KDV 1967 §30 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §69;

Rechtssatz

Eine Beobachtungsfahrt ist anzuordnen, wenn nur auf diese Weise hinreichend die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, es sei ein Ausgleich gemäß § 30 Abs 2 KDV eingetreten, bestätigt oder widerlegt werden kann. Dass es sich hiebei um keine Beobachtungsfahrt im Sinne der § 67 Abs 2 KFG, § 69 Abs 2 KFG handelt, weil ihr Gegenstand nicht die Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges wäre, steht im Hinblick auf die Unbeschränktheit der Beweismittel gemäß § 46 AVG einer allfälligen Notwendigkeit der Durchführung einer Beobachtungsfahrt nicht entgegen (hier:

Taubheit, Blindheit auf einem Auge, halbe Sehleistung auf dem anderen).

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110059.X04

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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