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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Ausgleich gemäß § 30 Abs 2 KDV 1967 stattgefunden hat, ist auch dann zu prüfen, wenn der Besitzer einer Lenkerberechtigung zwar taub, und ein Auge blind ist, wobei auch das andere Auge nur mehr die halbe Sehleistung aufweist, er aber behauptet, trotz dieser Mängel schon seit dem Jahre 1967 Kraftfahrzeuge zu lenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110059.X03Im RIS seit
22.06.2006