Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Schriftstück um einen Antrag (hier: im Gegensatz zu einer Anregung, von Amts wegen tätig zu werden) handelt, ist nicht allein von der für das betreffende Schriftstück gewählten Bezeichnung sondern vor allem von dem ihm zu unterlegenden Parteiwillen auszugehen (hier: Antrag auf Aufhebung eines verhängten Aufenthaltsverbotes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010157.X01Im RIS seit
08.04.2005Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010