RS Vwgh 1986/11/26 86/01/0245

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
MeldeG 1972 §16;
MRK Art8;
StGB §83;

Rechtssatz

Fünf rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen gemäß § 83 StGB und vier rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen, darunter wegen Übertretung des MeldeG, können keineswegs als nebensächlich oder unwesentlich bezeichnet werden. Der Behörde kann daher wegen Verhängung eines mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes über einen Fremden Ermessensmissbrauch nicht mit Grund vorgeworfen werden. Die Behörde hat nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie bei Abwägung der familiären und wirtschaftlichen Interessen (hier: Gefährdung des Unterhaltes eines minderjährigen Kindes) gegenüber dem öffentlichen Interesse, das gegen einen weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich spricht, zu dem Ergebnis gelangte, das öffentliche Interesse überwiege. Dies schon deshalb, weil die Vielzahl gerichtlicher Verurteilungen wegen Körperverletzung zeigt, dass der Verbleib im Inland eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedeutet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010245.X02

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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