RS Vwgh 1986/11/26 86/11/0059

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Index

23/01 Konkursordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs2;
KO §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der Besitzer einer Lenkerberechtigung während der letzten zwei Jahre vor der Feststellung seines Gebrechens durch den ärztlichen Sachverständigen, auf die sich die behördliche Entscheidung gründet (Hinweis E 22.1.1986, 84/11/0252, E 26.6.1985, 84/11/0152), Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt hat, bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass damit auch schon eine Kompensierung des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist. Allerdings weist der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug über einen wesentlich längeren Zeitraum hindurch regelmäßig gelenkt wurde, ohne dass die betreffende Person verkehrsauffällig geworden ist, auf einen hohen Grad der Kompensierung der Mängel durch erlangte Geübtheit im Sinne des § 30 Abs 2 KDV hin (Hinweis E 2.7.1986, 86/11/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110059.X02

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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