RS Vwgh 1986/11/26 85/11/0248

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
SHG Stmk 1977;

Rechtssatz

Bei einem Begehren auf richtsatzüberschreitende Geldleistungen obliegt hinsichtlich persönlicher oder familiärer Umstände insofern eine Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, als die Behörde von sicht aus ohne konkrete Angaben des Hilfesuchenden keine solchen Feststellungen treffen kann (Hinweis E 21.5.1986, 85/11/0236).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110248.X01

Im RIS seit

11.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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