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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei einem Begehren auf richtsatzüberschreitende Geldleistungen obliegt hinsichtlich persönlicher oder familiärer Umstände insofern eine Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, als die Behörde von sicht aus ohne konkrete Angaben des Hilfesuchenden keine solchen Feststellungen treffen kann (Hinweis E 21.5.1986, 85/11/0236).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110248.X01Im RIS seit
11.01.2006