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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
KO §25 Abs1;Rechtssatz
Ein Hilfesuchender, der sich ohne ersichtlichen Grund weigert, Hilfsmittel (hier: zur Verbesserung seines Sehvermögens) zu verwenden, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zur Abdeckung jenes Mehraufwandes, der ihm allein wegen seiner Weigerung, von Hilfsmitteln Gebrauch zu machen, entsteht - vorausgesetzt, deren Verwendung ist ihm zumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110248.X02Im RIS seit
11.01.2006