RS Vwgh 1986/11/26 85/11/0248

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §25 Abs1;
SHG Stmk 1977 §8 Abs3;

Rechtssatz

Ein Hilfesuchender, der sich ohne ersichtlichen Grund weigert, Hilfsmittel (hier: zur Verbesserung seines Sehvermögens) zu verwenden, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zur Abdeckung jenes Mehraufwandes, der ihm allein wegen seiner Weigerung, von Hilfsmitteln Gebrauch zu machen, entsteht - vorausgesetzt, deren Verwendung ist ihm zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110248.X02

Im RIS seit

11.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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