RS Vwgh 1986/11/26 85/11/0248

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
SHG Stmk 1977;

Rechtssatz

Wird ein erhöhter Aufwand wegen der Notwendigkeit, Diät zu halten, behauptet, und erscheint die betreffende Person trotz mehrmaliger Ladungen nicht beim bestellten ärztlichen Sachverständigen, berechtigt dieser Umstand die Behörde nicht ohne weiteres zur Annahme, dass insoweit kein Mehraufwand entstanden sei. Die Behörde hätte die Partei zusätzlich auffordern müssen, diesen Mehraufwand zu präzisieren und entsprechende (sonstige) Beweismittel anzubieten.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110248.X03

Im RIS seit

11.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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