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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird ein erhöhter Aufwand wegen der Notwendigkeit, Diät zu halten, behauptet, und erscheint die betreffende Person trotz mehrmaliger Ladungen nicht beim bestellten ärztlichen Sachverständigen, berechtigt dieser Umstand die Behörde nicht ohne weiteres zur Annahme, dass insoweit kein Mehraufwand entstanden sei. Die Behörde hätte die Partei zusätzlich auffordern müssen, diesen Mehraufwand zu präzisieren und entsprechende (sonstige) Beweismittel anzubieten.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110248.X03Im RIS seit
11.01.2006