RS Vwgh 1986/11/27 86/06/0092

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §5 Abs1;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Anschlussauftrag gemäß § 5 Abs 1 lit a Krnt GemeindekanalisationsG nicht erteilt werden darf, reicht nicht aus, den Projektanten der Anlage entsprechende Berechnungen vorlegen zu lassen. Eine Äußerung des Sachverständigen er habe die vorliegenden, nicht weiter wiedergegebenen Unterlagen überprüft und für richtig befunden, genügt nicht; derartige Äußerungen des Sachverständigen sind nicht nachvollziehbar. Es fehlt daher der für ein Gutachten erforderliche Befund.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildVorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060092.X02

Im RIS seit

03.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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