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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §20 Abs2 Satz2;Rechtssatz
Der VwGH ist der Meinung, dass es auch einem nicht in schulischer, lehrgangsmäßiger oder praktischer Ausbildung stehenden Jugendlichen, der das 16. Lebensjahr bereits vollendet hat, zugemutet werden kann, den Aufwand für seinen angemessenen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu verdienen, falls er arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG ist. Wenn staatliche oder staatlich autorisierte Einrichtungen zur Vermittlung freier Arbeitsstellen vorgesehen sind, dann ist es in der Regel notwendig, sich dort als arbeitssuchend zu melden. Ansonsten wäre die Existenz solcher Stellen völlig sinnlos, was jedoch nicht angenommen werden kann. Im Ausland sind aber - anders als derzeit in Österreich - besondere Ausnahmefälle denkbar, in denen z.B. aus wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Gründen eine Meldung als Arbeitssuchender völlig aussichtslos und daher bloß ein sinnloser Formalismus wäre. Nur in solchen Ausnahmefällen kann die Meldung entfallen und es reicht ihre Unterlassung allein nicht aus, um die Zumutbarkeit gem § 20 Abs 2 zweiter Satz AlVG bejahen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080108.X01Im RIS seit
03.10.2005