RS Vwgh 1986/11/27 85/10/0116

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §22;

Rechtssatz

Die Strafdrohungen des Art VIII und Art IX Abs 1 schließen einander nicht aus. Die Strafen können daher gem § 22 VStG nebeneinander verhängt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100116.X04

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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