RS Vwgh 1986/11/27 86/06/0090

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
GdO Tir 1966 §113 Abs1;
GVG Tir 1983 §17 Abs1;
GVG Tir 1983 §3;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Tiroler GVG sehen vor, dass auch die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Bauführung bei landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen. Auch dann, wenn ohne Zustimmung des Grundeigentümers eine Baubewilligung erteilt wird (hier: Schafstall), die Zustimmung jedoch erforderlich gewesen wäre, ist eine Nichtigerklärung gemäß § 113 Tiroler Gemeindeordnung zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060090.X01

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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