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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmungen des Tiroler GVG sehen vor, dass auch die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Bauführung bei landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen. Auch dann, wenn ohne Zustimmung des Grundeigentümers eine Baubewilligung erteilt wird (hier: Schafstall), die Zustimmung jedoch erforderlich gewesen wäre, ist eine Nichtigerklärung gemäß § 113 Tiroler Gemeindeordnung zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060090.X01Im RIS seit
08.03.2006