RS Vwgh 1986/11/27 86/08/0216

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §14 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0170 E 16. Februar 1984 VwSlg 11329 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 14 Abs 1 GSVG besteht eine Formalversicherung, wenn der Versicherungsträger die (unrichtige) Meinung haben muss, es handle sich um einen Pflichtversicherten, und daher die von diesem entrichteten Beiträge unbeanstandet annimmt. Die Umstände bei der Anmeldung zur Versicherung, insbesondere das Bewusstsein des Versicherten, sind nach § 14 Abs 1 GSVG bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080216.X02

Im RIS seit

17.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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