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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Siehe jedoch: 86/06/0180 B 11. September 1986 RS 2; 0259/77 B 10. Juni 1977 RS 1; 85/10/0188 B 28. April 1986 RS 2; Siehe jedoch: 87/07/0124 B 15. September 1987 RS 3; 87/07/0174 B 15. Dezember 1987 RS 1; Besprechung in: AnwBl 1988/2, S 99;Rechtssatz
Ein RA mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb darf sich im allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal vorbereitete und von ihm unterschriebene Schriftsätze auch tatsächlich in der übergebenden Ausfertigung zur Verwendung bringt und nicht eigenmächtig Fotokopien, die seine Unterschrift nicht tragen, herstellt (Hinweis B 19.1.1984, 83/06/0251). Wenn überhaupt, so handelt es sich vorliegend um einen Fall des Verschuldens minderen Grades. Dem Antrag auf Widereinsetzung war daher stattzugeben (hier: Einstellung wegen mangelhafter Befolgung eines nach § 34 Abs 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages; siehe jedoch B 5.3.1986, 85/13/0215, B 28.4.1986, 85/10/0188, B 11.9.1986, 86/06/0180, B 15.9.1987, 87/07/0124).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060243.X01Im RIS seit
30.12.2005