RS Vwgh 1986/11/27 86/06/0243

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch: 86/06/0180 B 11. September 1986 RS 2; 0259/77 B 10. Juni 1977 RS 1; 85/10/0188 B 28. April 1986 RS 2; Siehe jedoch: 87/07/0124 B 15. September 1987 RS 3; 87/07/0174 B 15. Dezember 1987 RS 1; Besprechung in: AnwBl 1988/2, S 99;

Rechtssatz

Ein RA mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb darf sich im allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal vorbereitete und von ihm unterschriebene Schriftsätze auch tatsächlich in der übergebenden Ausfertigung zur Verwendung bringt und nicht eigenmächtig Fotokopien, die seine Unterschrift nicht tragen, herstellt (Hinweis B 19.1.1984, 83/06/0251). Wenn überhaupt, so handelt es sich vorliegend um einen Fall des Verschuldens minderen Grades. Dem Antrag auf Widereinsetzung war daher stattzugeben (hier: Einstellung wegen mangelhafter Befolgung eines nach § 34 Abs 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages; siehe jedoch B 5.3.1986, 85/13/0215, B 28.4.1986, 85/10/0188, B 11.9.1986, 86/06/0180, B 15.9.1987, 87/07/0124).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060243.X01

Im RIS seit

30.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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