RS Vwgh 1986/11/27 86/08/0143

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1
AVG §56

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine behördliche Enunziation einen Bescheid darstellt, kommt es auf die objektiven Merkmale eines Bescheides an. Eine Selbstdeutung der Behörde, dass sie einem Schreiben Bescheidcharakter zumesse, wenn der Adressat dagegen Einspruch erheben wolle, ist irrelevant, weil es nicht vom Willen des Adressaten abhängig gemacht werden kann, ob ein Bescheid vorliegt oder nicht (Hinweis B VS 5.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080143.X01

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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