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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §412 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine behördliche Enunziation einen Bescheid darstellt, kommt es auf die objektiven Merkmale eines Bescheides an. Eine Selbstdeutung der Behörde, dass sie einem Schreiben Bescheidcharakter zumesse, wenn der Adressat dagegen Einspruch erheben wolle, ist irrelevant, weil es nicht vom Willen des Adressaten abhängig gemacht werden kann, ob ein Bescheid vorliegt oder nicht (Hinweis B VS 5.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080143.X01Im RIS seit
15.10.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020