RS Vwgh 1986/11/27 86/06/0212

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 litc;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Antrag glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat daher bereits im Antrag alles vorzubringen, was sein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuschließen oder auf einen geringeren Grad zu vermindern geeignet ist. Unterlässt er dies, ist es nicht Sache des VwGH, ihn über die Gründe seiner Untätigkeit zu befragen. Damit kann diesbezüglich der Wiederaufnahmsgrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG nicht vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060212.X01

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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