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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 litb;Rechtssatz
Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Antrag glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat daher bereits im Antrag alles vorzubringen, was sein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuschließen oder auf einen geringeren Grad zu vermindern geeignet ist. Unterlässt er dies, ist es nicht Sache des VwGH, ihn über die Gründe seiner Untätigkeit zu befragen. Damit kann diesbezüglich der Wiederaufnahmsgrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG nicht vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060212.X01Im RIS seit
04.01.2006