RS Vwgh 1986/12/1 86/15/0009

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1175;

Rechtssatz

Die behauptete Art der gemeinsamen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes (hier: durch zwei Personen vor deren Heirat) in der Weise, dass ein Partner in dem dem anderen Partner allein gehörigen Betrieb mitarbeitet und Geld zuschießt, lässt noch keineswegs den Schluss zu, dass beide Partner übereingekommen sind, den Betrieb in Form einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 1175 ABGB zu betreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150009.X02

Im RIS seit

01.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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