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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Die behauptete Art der gemeinsamen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes (hier: durch zwei Personen vor deren Heirat) in der Weise, dass ein Partner in dem dem anderen Partner allein gehörigen Betrieb mitarbeitet und Geld zuschießt, lässt noch keineswegs den Schluss zu, dass beide Partner übereingekommen sind, den Betrieb in Form einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 1175 ABGB zu betreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150009.X02Im RIS seit
01.12.1986