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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §12 idF 1980/151;Rechtssatz
Für die Heranziehung eines (alleinigen) Komplementärs einer KG zu einer Geldleistung auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kommt es nicht auf nur im Innenverhältnis der Gesellschaft wirksame Handlungsbeschränkung an, sondern es trifft den Komplementär die unmittelbare, pimäre,
unbeschränkte, unbeschränkbare, persönliche und solidarische Haftung. Daher ist auch die Heranziehung des Komplementärs als gemäß § 12 BAO Haftungspflichtiger nicht deswegen ausgeschlossen, weil sein Einfluß auf die Betriebsführung der KG infolge seiner dominanten Mutter geringer war, als dies
seinem rechtlichen Status entspricht und er de facto nur als gewerblicher Geschäftsführer tätig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150207.X01Im RIS seit
01.12.1986