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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §124;Rechtssatz
Den Gesetzesmaterialien (338 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV GP) zufolge ist Motiv für die Regelung, wonach der Ausweis eines Darlehens eines Gesellschafters in den nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Büchern und Aufzeichnungen seiner Gesellschaft als Beurkundung gilt, daß eben diese Bücher und Aufzeichnungen grundsätzlich geeignet sind, über die Zuzählung des Darlehens Beweis zu erbringen und daher häufig infolge des Naheverhältnisses des Gesellschafters zu seiner Gesellschaft von der Errichtung einer förmlichen Urkunde abgesehen wird. Diese Gesetzesmaterialien lassen die Regelungsabsicht erkennen, den Ersatztatbestand des § 33 TP 8 Abs 4 GebG idF der Nov 1976 unabhängig vom Beteiligungsausmaß eines Gesellschafters wirksam werden zu lassen, zumal auch bei Zwerggesellschaftern ein "Naheverhältnis" zu ihrer Gesellschaft besteht. Diese Rechtsansicht wird auch von der Lehre überwiegend geteilt (vgl. z.B. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG2, zu § 33 TP 8, B 15 b, S 12 unter Bezugnahme auf Gaier2, GebG, Anm 38 zu § 33 TP 8 und Arnold, GebG S 144; a.M. dagegen Kommentar zum GebG der Creditanstalt Bankverein AG, S 127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150146.X01Im RIS seit
01.12.1986Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009