RS Vwgh 1986/12/1 86/15/0042

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine urlaubsbedingte Behinderung des Beschwerdeführers kann die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht verlängern. Bei einem behaupteten Tatsachenirrtum (hier über das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides) seitens des Bfrs muss als Zeitpunkt des Aufhörens des Hindernisses bereits der Hinweis auf diesen Irrtum (hier durch Zustellung der Gegenschrift der belangten Behörde durch den VwGH) und nicht erst die Aufklärung der Gründe, wie es dazu kommen habe können, gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150042.X01

Im RIS seit

21.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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