RS Vwgh 1986/12/1 85/15/0149

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Bewertungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litb

Rechtssatz

Bei der gem § 288 Abs 1 lit b BAO in eine Berufungsentscheidung aufzunehmenden Bezeichnung des mit Berufung bekämpften Bescheides ist als Datum des erstinstanzlichen Bescheides nicht etwa der Bekanntgabezeitpunkt (Zustelltag) anzuführen, und zwar auch dann nicht, wenn zwischen der Verfassung und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein größerer Zeitraum liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150149.X02

Im RIS seit

02.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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