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BewertungsrechtNorm
BAO §288 Abs1 litbRechtssatz
Bei der gem § 288 Abs 1 lit b BAO in eine Berufungsentscheidung aufzunehmenden Bezeichnung des mit Berufung bekämpften Bescheides ist als Datum des erstinstanzlichen Bescheides nicht etwa der Bekanntgabezeitpunkt (Zustelltag) anzuführen, und zwar auch dann nicht, wenn zwischen der Verfassung und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein größerer Zeitraum liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150149.X02Im RIS seit
02.10.2019Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019