RS Vwgh 1986/12/1 85/15/0126

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BewG 1955 §52 Abs2;

Rechtssatz

Zur Bewertung eines unverbauten landwirtschaftlich genutzten, aber bebaubaren Grundstückes, das im Zuge der Bautätigkeit im Umland ins bebaute Ortsgebiet hineingewachsen ist, als zum Grundvermögen gehörig, ist es notwendig, zu ermitteln, ob aus anderen Gründen als wegen des Vorliegens einer Baulücke eine Verwendung für Bauzwecke aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft eintreten wird. Diese Frage ist unter Außerachtlassung der Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung für Bauzwecke etwa keinen Gebrauch zu machen und die Grundfläche weiter landwirtschaftlich zu nutzen, unter Berücksichtigung der zum Bewertungsstichtag objektiv vorliegenden sonstigen Verhältnisse, insbesondere daher der gegebenen und für die Zukunft zu erwartenden Marktlage zu prüfen. Hiezu bedarf es ins Detail gehender, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu treffender Sachverhaltsfeststellungen über die einzelnen Aufschließungskomponenten der zu bewertenden Liegenschaft, dies auch unter dem Aspekt der in Anbetracht der Größe der Liegenschaft allenfalls erforderlichen und möglichen Parzellierung. Außerdem ist festzustellen, ob einer Verbauung der Parzellen (im Hinblick auf Bestimmungen des Landschaftsschutzrechtes und Naturschutzrechtes) etwa öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen und ob überhaupt eine die Annahme einer in absehbarer Zeit - vom Bewertungsstichtag aus gesehen - eintretenden Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung erst rechtfertigende ausreichende Nachfrage nach solchen Parzellen besteht (Hinweis E 8.6.1984, 82/17/0152, VwSlg 5905 F/1984):

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150126.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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