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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Zur Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich. Ein mündliches Übereinkommen muß jedoch, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, umsomehr ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich
herbeigeführt werden könnten (Hinweis E 8.11.1957, 1693/55, VwSlg 1721 F/1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150009.X03Im RIS seit
01.12.1986