RS Vwgh 1986/12/1 85/15/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1986
beobachten
merken

Index

Bewertungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §186
BAO §19 Abs1
BAO §191 Abs1 lita
BAO §191 Abs4
BAO §97 Abs2

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid gem § 186 BAO hat, wenn derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verstorben ist, an den Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen zu ergehen. Ergeht der Festellungsbescheid aber - anstatt die Wirkung eines auf diese Weise ergangenen Bescheides im Falle einer daneben erfolgten Einzelrechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) bloß gem § 191 Abs 4 letzter Satz BAO auf den Einzelrechtsnachfolger auszudehnen, was übrigens auch die rechtswirksame Bekanntgabe des an den Gesamtrechtsnachfolger ergangenen Bescheides gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger oder das Eingreifen der Zustellfiktion des § 97 Abs 2 BAO voraussetzt - unmittelbar an den Einzelrechtsnachfolger, so erleidet dieser hiedurch keinen Rechtsnachteil, weil er auch in einem solchen Fall an der Verteidigung seiner durch den Feststellungsbescheid berührten Rechte nicht gehindert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150149.X04

Im RIS seit

02.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten