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BewertungsrechtNorm
BAO §186Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid gem § 186 BAO hat, wenn derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verstorben ist, an den Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen zu ergehen. Ergeht der Festellungsbescheid aber - anstatt die Wirkung eines auf diese Weise ergangenen Bescheides im Falle einer daneben erfolgten Einzelrechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) bloß gem § 191 Abs 4 letzter Satz BAO auf den Einzelrechtsnachfolger auszudehnen, was übrigens auch die rechtswirksame Bekanntgabe des an den Gesamtrechtsnachfolger ergangenen Bescheides gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger oder das Eingreifen der Zustellfiktion des § 97 Abs 2 BAO voraussetzt - unmittelbar an den Einzelrechtsnachfolger, so erleidet dieser hiedurch keinen Rechtsnachteil, weil er auch in einem solchen Fall an der Verteidigung seiner durch den Feststellungsbescheid berührten Rechte nicht gehindert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150149.X04Im RIS seit
02.10.2019Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019