RS Vwgh 1986/12/1 85/15/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1986
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Norm

GebG 1957 §14 TP1 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/6, S 282;

Rechtssatz

Für die Unterscheidung zwischen amtlichen und nichtamtlichen Abschriften ist einzig und allein maßgebend, ob die Abschriften von Schriften von der Partei selbst oder vom Amt durch seine Bediensteten hergestellt wird. Dem Umstand, ob eine Partei die Herstellung einer amtlichen Abschrift ausdrücklich verlangt hat oder nicht, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es keinen Unterschied macht, ob die Herstellung einer amtlichen Abschrift auf Antrag oder ohne Antrag erfolgt ist (Hinweis E 30.9.1982, 82/15/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150190.X01

Im RIS seit

01.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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