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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §22 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch die Änderung der Zugehörigkeit einer Grundparzelle vom landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen zum Grundvermögen wird zugleich eine landwirtschaftliche Einheit neu gegründet, weshalb gemäß § 22 Abs 1 Z 1 BewG eine Nachfeststellung vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150149.X06Im RIS seit
02.10.2019Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019