RS Vwgh 1986/12/1 85/15/0239

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Norm

GebG 1957 §20 Z5 idF 1981/048;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/4, S 186;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt auch zur Fassung des § 20 Z 5 GebG durch die Novelle BGBl 1981/048 weiterhin die Rechtsansicht, daß geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, insbesondere dann nicht zu einem Verlust der Befreiung führen dürfen, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Sicherungsgeschäftes der Kreditvertrag schon weitestgehend konkretisiert ist (Hinweis E 27.9.1984, 83/15/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150239.X01

Im RIS seit

01.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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